Sachkundeprüfung von Leitern und Tritte

Dienstleistung

Prüfung Leiter und Tritte

Sachkundigenprüfung für Leitern und Tritte

Prüfung von Leitern und Tritten Die Gefährlichkeit von Arbeiten, die mit Hilfe von Leitern und Tritten durchgeführt werden, wird häufig unterschätzt. Die Zahl der Abstürze von Leitern und Tritten geht jährlich in die Tausende. Viele dieser Unfälle, die nicht selten tödlich verlaufen, könnten vermieden werden. Weit mehr als 90% der Unfälle mit Leitern und Tritten sind auf das Fehlverhalten der Benutzer zurückzuführen. In der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGI 694 sind die wichtigsten Regeln zum sicheren Benutzen von Leitern und Tritten zusammengefasst.

Unser Angebot

Wir prüfen Ihre Leitern und Tritte gemäß BGI 694. Dabei werden die Begehbarkeit der Leitern und Tritten genauso sichergestellt, wie die Tragfähigkeit, Tritt- und Standfestigkeit, etc. In Betrieben, in denen Leitern und (Klein-) Gerüste eingesetzt werden, hat der Unternehmer diesbezüglich zwei Hauptaufgaben zu erfüllen: • Leitern und Tritte (und Gerüste gemäß Betriebsanleitung) wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand überprüfen; • Die Benutzer im sicherheitsgerechten Umgang mit Leitern und Tritten unterweisen – Grundlage hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung unter Anhang 2 – Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, Abs. 5.3, hier speziell der Punkt 5.3.1 sowie das Arbeitsschutzgesetz.

5.3 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern
5.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
5.3.2 Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
5.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren.
5.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

Sie muss im Sinne der Verordnung durch:

  • ihre Berufsausbildung
  • ihre Berufserfahrung
  • ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit
  • über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.

Weitere Erläuterungen zur Qualifikation können der TRBS 1203 – Befähigte Personen – unter Punkt 2 „Anforderungen an befähigte Personen“ entnommen werden.

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